Berufsbild Heilpraktiker
Über mich
Der Beruf eines Heilpraktiker
Vertrauen zu Ihrem Heilpraktiker ist die Basis der ganzheitlichen Naturheilkunde. Die angewandten Therapieformen sind wesentliche Elemente des gemeinsamen Erfolgs. Neben Vertrauen beinhaltet jedoch jede Heilbehandlung eine Rechtsbasis.
Beruf des Heilpraktikers
Die Tätigkeitsbereiche aber auch die Grenzen des Heilpraktiker Berufes sind im Heilpraktikergesetz im § 1 festgehalten. Dieses regelt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um sich Heilpraktiker nennen zu dürfen. Denn der Beruf des Heilpraktikers ist in Deutschland geschützt und darf nur mit staatlicher Erlaubnis ausgeübt werden. Diese erhält man durch die amtsärztliche Überprüfung, auch Heilpraktikerprüfung genannt und erfolgreich absolviert.
Kosten für eine Behandlung werden direkt mit dem Patienten abgerechnet. Sie berechnen sich nach der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH). Je nach Versicherung und abgeschlossenem Tarif erfolgt die Kostenerstattung in unterschiedlicher Höhe.
Bitte sehen Sie in Ihrem persönlichen Vertrag nach, ob und in welcher Höhe Ihre Versicherung die Kosten für naturkundliche Behandlung übernimmt.
Ich weise darauf hin, dass Ihre Versicherung eventuell nicht die gesamten Kosten Ihrer Behandlung übernimmt. Unabhängig davon ist mein Honorar nach Rechnungseingang, spätestens jedoch 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Das Honorar für Selbstzahler erhalte ich im Anschluss an eine Behandlung in bar. Sie erhalten dafür eine Quittung. Auf Wunsch wird Ihnen auch eine Rechnung auf dem Postweg zugestellt.
Meine Behandlungskosten (Anamnese, Beratung, Therapiemaßnahmen) richten sich nach dem Zeitaufwand.
Therapien je nach Aufwand.
Aufklärungspflicht
Jeder Eingriff des Heilpraktikers bedarf der Einwilligung des Patienten. Er ist aufzuklären über Art, Zweck, Tragweite und Risiken einer Behandlung ebenso wie über die Folgen der Unterlassung einer als geboten erscheinenden Behandlung. Dies soll dem Patienten ermöglichen, das Pro und Contra einer Behandlung abzuwägen.
Schweigepflicht
Der Heilpraktiker unterliegt der Schweigepflicht wie ein Arzt. Diese darf nur gebrochen werden, wenn der Patient (i.d.R.) schriftlich eine Schweigepflichtsentbindung unterzeichnet. Notwendige Auskünfte an Krankenversicherungen müssen nach bestem Wissen und Gewissen gegeben werden.
Kranken- und Hausbesuche
Der Heilpraktiker darf Haus- und/ oder Krankenbesuche durchführen. Auch eine telefonische Beratung und die telefonische Nachsorge ist durchführbar.
Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz
Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz unterliegen dem Behandlungsverbot des Heilpraktikers und muss dem Gesundheitsamt (Wohnsitz des Patienten) gemeldet werden.